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Gesetzliche Grundlagen zur Abnahme und Datenerhebung

Neu installierte Schornsteine, Abgasleitungen, Heizungen, Kaminöfen, Kamineinsätze sowie Kachelöfen müssen vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister besichtigt und geprüft werden!

Der Anlagenbetreiber muss den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister über die Installation informieren. Diese Mitteilungspflicht obliegt dem Eigentümer gemäß § 1 Abs. 2 SchfHwG:


Die Eigentümer haben Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern unverzüglich mitzuteilen. Mitzuteilen ist auch die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.


Der Bezirksschornsteinfegermeister überprüft die Anlage auf ordnungsgemäße Installation und Mängel, weiterhin erfasst er Daten der Feuerungsanlage.

Beim Anschluss neuer Feuerstätten sowie bei der Errichtung oder Änderungen von Schornsteinen muss zudem eine Bauzustandsbesichtigung erfolgen gemäß § 43 Abs. 7 LBO:


Bei der Errichtung oder Änderung von Schornsteinen sowie beim Anschluss von Feuerstätten an Schornsteine oder Abgasleitungen hat die Bauherrin oder der Bauherr sich von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister bescheinigen zu lassen, dass die Abgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die angeschlossenen Feuerstätten geeignet ist. Bei der Errichtung von Schornsteinen soll vor Erteilung der Bescheinigung auch der Rohbauzustand besichtigt worden sein. Stellt die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister Mängel fest, hat sie oder er diese Mängel der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.


Dem Kunden wird anschließend eine Bescheinigung der Prüfung und der Feuerstättenbescheid ausgestellt.

Hinweis: Die Verletzung der Mitteilungspflicht kann gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn die Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfolgt. Hier kann ein Bußgeld bis zu 5.000,00 EUR verhängt werden.
Außerdem kann der jeweilige Anlagenbestand von der zuständigen Behörde mittels einer gegenüber dem Eigentümern zu erlassende auf Auskunftserteilung gerichtete Ordnungsverfügung ermittelt werden.

Ohne entsprechende Prüfung der Anlagen und Schornsteine könnte sich auch die Gebäudeversicherung im Schadensfall von einer Regulierung distanzieren.

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