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Neue Regelungen im Energiegebäudegesetz

Das neue Gebäudeenergiegesetz ist beschlossen und beinhaltet Vorgaben zur Nutzung von Ölheizungen.

Die Modernisierung einer Ölheizung ist weiterhin uneingeschränkt möglich. Mit der Ölheizung lassen sich zum Beispiel Solarthermieanlagen oder Pelletkaminöfen kombinieren. Für die Modernisierung mit erneuerbaren Energien sind Fördermittel möglich.
Ab 2026 ist der Einsatz dieser Hybridsysteme (z.B. Ölheizung und Solarthermie) zwingend gefordert.

Für Ölheizungsanlagen die vor dem 01.01.1991 eingebaut wurden, gilt eine Austauschpflicht (§ 72 GEG). Für spätere Baujahre gilt eine Frist von 30 Jahren.

Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sind von der Austauschpflicht ausgenommen. Das gleiche gilt für Anlagen, die bereits mit erneuerbaren Energien kombiniert werden.
Die Ausnahme gilt auch, wenn kein Anschluss an ein Gasversorgungsnetz oder Fernwärmeverteilungsnetz sowie eine anteilige Deckung des Wärme- und Kältebedarfs durch erneuerbare Energien technisch möglich ist.

Eine weitere Ausnahme gilt bei Eigentümerwechseln.

Gerne beraten wir Sie zur Modernisierung und/oder Ihrer Ölheizungsanlage.

Die Quelle und weitere Informationen finden Sie unter: https://www.uewg-shk.de/gebauedeenergiegesetz-kein-verbot-der-oelheizung/

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